Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand Mai 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages von Physio Kollektiv,
betrieben durch Gregor Defregger & Marina Prepstl.

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie vom Arzt/von der Ärztin Ihres Vertrauens, der/die zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten eine medizinische Diagnose die Anzahl der Behandlungseinheiten und die verordnete Behandlung beinhalten.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihres/Ihrer Physiotherapeuten/in ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrem/Ihrer Physiotherapeuten/in sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Die Behandlung erfolgt daher nach dem Wahlarzt-/Wahltherapeut*innen-System. Die Kosten der Behandlung richten sich nach Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Therapie- bzw. Betreuungsleistung. Da unterschiedliche Leistungen angeboten werden und individuell vereinbart werden, erfolgt die Information über die Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung bzw. auf Anfrage direkt durch den die jeweiligen Physiotherapeut*in. Sie begleichen die Kosten direkt mit Ihrem Ihrer behandelnden Physiotherapeutin und können anschließend bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß Kassentarif bzw. satzungsmäßigem Kostenzuschuss ansuchen. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können ausschließlich unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erfolgen.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Je nach Krankenversicherungsträger kann für die teilweise Rückerstattung der Behandlungskosten eine chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Verordnung erforderlich sein.

Ob und in welchem Umfang eine Bewilligung notwendig ist, richtet sich nach den jeweils aktuellen Bestimmungen Ihres Krankenversicherungsträgers. Patient*innen werden daher ersucht, sich vor Behandlungsbeginn selbstständig bei ihrer zuständigen Krankenversicherung über die aktuell geltenden Voraussetzungen zur Kostenrückerstattung
zu informieren.

Die Rückerstattung eines Teils der Behandlungskosten erfolgt nach Durchführung der Behandlung sowie nach Begleichung der Honorarnote gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers.

1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeut*in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten medizinischen Befunde,
Untersuchungsergebnisse sowie gegebenenfalls vorhandene Bildgebung (z.B. MRT-, CT-
oder Röntgenbefunde) mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre Physiotherapeutin steht Ihnen für die Dauer der Behandlung ausschließlich persönlich zur Verfügung und ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen sowie fachlichen Fragen der Behandlung.

Gemeinsam werden insbesondere folgende Bereiche besprochen und vereinbart:
Behandlungsziel
Maßnahmen der Behandlung
Behandlungstermine
Behandlungsdauer
Behandlungsfrequenz
Umfang der Behandlung
Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung
Die Leistungen IhresIhrer Physiotherapeutin setzen sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen. Dazu zählen insbesondere:

persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
behandlungsbezogene Administration und Terminvergabe
für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung
Dokumentation der Behandlung (Krankengeschichte) sowie gesetzlich
vorgeschriebene 10-jährige Aufbewahrung
bei Bedarf bzw. auf Anfrage: Erstellung individueller Befunde und Stellungnahmen zur Vorlage bei behandelnden Ärzt*innen, Krankenversicherungsträgern, privaten Versicherungsträgern oder sonstigen Institutionen
gegebenenfalls sportphysiologische Leistungen, leistungsdiagnostische Untersuchungen sowie trainingsbezogene Beratungen

Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Ihre Dokumentation sowie auf die Anfertigung von Kopien. Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies kann Voraussetzung für die teilweise
Kostenerstattung durch Ihren Krankenversicherungsträger sein.

2.3. Grundsätze der Behandlung Ihres/Ihrer Physiotherapeuten/in
Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf Grundlage der ärztlichen Verordnung
sowie der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen gemeinsam mit IhremIhrer Physiotherapeutin abzusprechen.

Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie IhremIhrer Physiotherapeutin mitteilen, unterliegen der
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der
Behandlungsoptimierung mit demder verordnenden ArztÄrztin sowie mit weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben.

Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen
als sinnvoll oder notwendig erweisen, wird Ihre Physiotherapeutin dies vorab mit Ihnen
besprechen. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden
Dokumentation.

2.4. Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation der therapeutischen Maßnahmen in Form einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihres Ihrer Physiotherapeutin.
Auf Ihr Verlangen haben Sie das Recht auf Einsicht in die Dokumentation sowie auf die Anfertigung von Kopien.
Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrem Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach Art, Dauer und Umfang der jeweiligen Therapie- bzw. Betreuungsleistung sowie gegebenenfalls benötigtem Material. Da unterschiedliche Leistungen angeboten werden und die Behandlung individuell erfolgt, können die Behandlungskosten je nach Therapeut*in und Leistungsumfang variieren. Die Kosten der individuell vorgesehenen Behandlung werden Ihnen vor Beginn der Behandlung durch Ihren Ihre Physiotherapeutin mitgeteilt bzw. auf Anfrage bekanntgegeben.

3.2. Zahlungsmodus
Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen am Ende der Behandlung bzw. der Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung eine Honorarnote (Rechnung) über die Gesamtkosten der Behandlung aus. Zwischenrechnungen können bei längeren Behandlungsverläufen jederzeit ausgestellt werden.
Die Verrechnung der Behandlungskosten erfolgt nach dem Wahltherapeut*innen-System. Es erfolgt keine Direktverrechnung mit der zuständigen Krankenkasse. Der die Patientin erhält die Honorarnote und hat diese zunächst vollständig selbst zu begleichen. Anschließend kann die Rechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse zum
teilweisen Rückersatz gemäß Kassentarif bzw. satzungsmäßigem Kostenzuschuss eingereicht werden.Dem der Patientin ist bekannt, dass ein Selbstbehalt für die Behandlung zu tragen ist. Im Falle einer Zusatzversicherung (private Unfall- bzw. Krankenversicherung) besteht – abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag – gegebenenfalls die Möglichkeit einer weiteren Rückerstattung bis zu 100 %.

Als Zahlungsmodus steht ausschließlich die Banküberweisung zur Verfügung. Die notwendigen Kontoinformationen werden auf der Honorarnote angeführt. Jede gestellte Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung hat derdie Patientin etwaige Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. zu tragen.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin begleitet Sie auf Ihrem persönlichen Weg und steht Ihnen mit fachlicher Unterstützung zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziele sowie die geplantenMaßnahmen gemeinsam besprochen und vereinbart.Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrem Ihrer Physiotherapeutin Auskunftüber Ihren Gesundheitszustand sowie über bisherige und aktuelle Untersuchungen,mBeschwerden und Behandlungen geben. Ihre Physiotherapeut*in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.

Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre aktive Mithilfe wesentlich. Diese kann beispielsweise bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen regelmäßig durchzuführen oder bestimmte belastende Verhaltensweisen vorübergehend zu vermeiden. Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg beispielsweise aufgrund mangelnder Mitarbeit nicht erreichbar erscheint, wird dies offen angesprochen und gemeinsam versucht, eine geeignete Lösung zu finden.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens jedoch werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrem Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen.Diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Ersttermine.

Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in jener Höhe in Rechnung zu stellen, die auch bei durchgeführter Behandlung angefallen wäre. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt grundsätzlich den Umfang der Behandlung. Sollte darüber hinaus eine weitere Behandlung notwendig sein, benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung. Je nach Krankenversicherungsträger kann hierfür gegebenenfalls auch eine chefärztliche Bewilligung erforderlich sein.

Die Behandlung endet üblicherweise im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrem Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrem Ihrer Physiotherapeut*in steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre Physiotherapeut*in wird sich insbesondere dann für einen Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn aus fachlicher Sicht kein ausreichender Behandlungserfolg zu erwarten ist oder andere medizinisch-therapeutische Maßnahmen sinnvoll erscheinen.

Dasselbe gilt, wenn die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbarerscheint oder der vereinbarte Zahlungsmodus nicht eingehalten wird. Bei vorzeitiger Beendigung werden jene Behandlungseinheiten verrechnet, die tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine
dar (siehe Punkt 5).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um
Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten bzw. um einen satzungsmäßigen Kostenzuschuss an? Für die Einreichung bei Ihrem Krankenversicherungsträger benötigen Sie: die ärztliche Verordnung (gegebenenfalls chefärztlich bewilligt), die von Ihrem Ihrer Physiotherapeutin ausgestellte Honorarnote sowie einen Zahlungsnachweis über die bereits beglichene Rechnung.

Als Zahlungsnachweis gilt beispielsweise eine Überweisungsbestätigung aus dem E-Banking oder ein entsprechender Zahlungsbeleg der Bank.

Die Unterlagen können – abhängig vom jeweiligen Krankenversicherungsträger – beispielsweise per App, online, per E-Mail oder postalisch eingereicht werden. Die Rückerstattung erfolgt gemäß aktuell gültigem Leistungskatalog für Physiotherapie Ihres jeweiligen Sozialversicherungsträgers auf ein von Ihnen angegebenes Konto. Informationen über die aktuell gültigen Rückerstattungsbeträge erhalten Sie direkt bei Ihrem Krankenversicherungsträger bzw. über dessen aktuelle Leistungskataloge. Auf Nachfrage informieren auch wir Sie gerne über die derzeit bekannten Richtwerte der möglichen Kostenrückerstattung.

Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss können ausschließlich unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers erfolgen.